Planen und Bauen für den Ort - zur Kontinuität ortsbezogener Baukultur
nhk
Satzung
Satzung gemäß Beschluss der Gründungsversammlung
in Hagen am 24.06.2010
Präambel
Die vertrauten Bilder unserer Städte und Dörfer sind in den letzten Jahrzehnten in erschreckendem Ausmaß durch die kurzlebigen Moden und zeitgeistiger Planung uniformiert worden. Dabei spricht jedes Ortsbild eine “eigene Sprache, den Dialekt der Architektur und des Stadtraums”*), die sich über Jahrhunderte aus den Erfahrungen mit dem Klima dem Umgang mit den Baumaterialien und der Topografie entwickelt hat. Qualität entsteht durch die Vermeidung des Nichtbewährten und die Weiterentwicklung des Bewährten
Ziel und Aufgabe der Gemeinschaft zur Förderung regionaler Baukultur ist gutes Planen und Bauen im regionalen Kontext einer breiten Öffentlichkeit bewusst zu machen und auf vielfältige Weise zu fördern. Regionale Baukultur als Baupflege ist ein wichtiger Teil landschaftlicher Kulturarbeit und will die positive Weiterentwicklung der Kulturlandschaften fördern.
Planen und Bauen muss deshalb Teil von Bildung und Kultur und zivilgesellschaftlicher Auseinandersetzung sein.
Identifikation mit der Stadt, Wohlbefinden und Atmosphäre entstehen durch die Qualitäten der öffentlichen Räume, der Grünflächen und der Landschaft. Die Städte und Dörfer sind Bestandteil der Kulturlandschaft, Speicher der Geschichte und Ausdruck des kulturellen Bewusstseins.
Baukultur entsteht:
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durch eine besondere Kultur im Umgang mit der Stadt, dem Dorf und der Landschaft. Sie dient der Erhaltung der Eigenart wertvoller Bausubstanz und des städtebaulich-räumlichen Gefüges bei Nutzungswandel, Umbau, Veränderung und Neubau zur Wahrung der Einheit von Gestalt, Konstruktion und Raum.
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durch die Qualität der öffentlichen Räume, Straßen, Plätze, Grünflächen und der Landschaft, durch die gestalterische Einfügung von Neubauten in alte Strukturen hinsichtlich Maßstab, Form und Material, durch die Wiedergewinnung verlorener Gestaltwerte durch Rückbau verunstalteter Fassaden, Straßen- und Platzräume und durch den Erhalt, der die Eigenarten der Kulturlandschaft wesentlich prägenden Übergangszone zwischen Ort und Landschaft.
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durch die handwerkliche- und Detailqualität der Bauausführung, durch Bewahrung und Weiterentwicklung der handwerklichen Fertigkeiten im Kontext zu den Handwerkstraditionen der Hauslandschaften.
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Sie ist ohne gute Architektur und gute Gestaltung, die diese Ziele beachtet und im Dialog mit dem regionalen Kontext entwickelt wird, nicht möglich
*) Zitat Prof. Humpert
Die Gemeinschaft fördert den Aufbau eines regionalen Netzwerkes. Sie ist Partner des Bündnisses für regionale Baukultur in Westfalen-Lippe und fördert die Zusammenarbeit mit den bereits vorhandenen Initiativen und Akteuren, besonders mit der Bundesstiftung Baukultur.
Im Zusammenwirken mit dem Bündnis für regionale Baukultur werden vorrangig gefördert:
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Verfahrens- und Kommunikationsprozesse, um den Dialog zwischen öffentlicher Planung und privatem Baugeschehen zu ermöglichen.
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Wettbewerbe und Verfahren für die Gestaltung von öffentlichen Räumen, Straßen und Plätzen.
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Projekte, Ideen und Verfahren zur Weiterentwicklung der Kulturräume und der Garten- und Landschaftskultur.
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Projekte mit Universitäten, an Schulen und Weiterbildungseinrichtungen, damit Städtebau, Architektur, Grün- und Freiraumplanung Bestandteil von kultureller und politischer Bildung werden.
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Besondere Planungsprozesse und Veröffentlichungen zur Stärkung der regionalen Baukunst, im Kontext zur Kulturlandschaft und zum Ort
Der Verein unterstützt die Initiative des Bündnisses für regionale Baukultur, einen “Westfälischen Baukulturpreis” auszuloben
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
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Der Verein führt den Namen
Gemeinschaft zur Förderung regionaler Baukultur
und hat seinen Sitz in Hagen. Er soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Hagen eingetragen werden und führt dann den Zusatz ”e.V.
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Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist der Aufbau eines Netzwerkes, in dem natürliche Personen mit dem Ziel der Förderung einer regionalen Baukultur zusammenwirken. Das baulich kulturelle Gedächtnis der Kulturlandschaften soll in der unverwechselbaren Vielfalt seiner architektonischen und städtebaulichen Ausprägung erhalten und zeitgemäß weiterentwickelt werden. Dazu soll sich möglichst flächendeckend ein Kreis von Aktiven zusammenschließen dessen Aufgabe es u.a. ist, die Grundsätze und Ziele zu vertreten und insbesondere in der öffentlichen Diskussion zu Planungsprojekten vorzutragen, die sich aus dem Inhalt der anliegenden, dem Satzungstext zugehörenden Präambel ergeben.
Das Bündnis für regionale Baukultur – in Westfalen und der LWL mit seinen Partnern Stiftung und Verein Westfalen Initiative bilden das Netzwerk Regionale Baukultur. Die Gemeinschaft zur Förderung regionaler Baukultur versteht sich als Partner des Bündnisses für regionale Baukultur in Westfalen.
Der Verein verfolgt folgende Ziele
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Förderung des baukulturellen Wertebewusststeins in der Region;
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Initiativen für eine breite Diskussion über Bedeutung und Merkmale ortsbezogener Baukultur bei alltäglichen Planungs-, Bau- und Gestaltungsaufgaben;
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Profilierung des Baukulturthemas, insbesondere auch im ländlichen Raum;
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Förderung einer ortsspezifischen Bau- und Planungskultur;
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Bauberatungsangebote vor Ort
Die Unterstützung erfolgt sowohl durch zielgerichtete Maßnahmen und Initiativen (u.a. Auszeichnung vorbildlicher Leistungen, Beratung von Entscheidern, Projektarbeit in Schulen, Hochschulen und Weiterbildungseinrichtungen) als auch durch finanzielle Unterstützung von Projekten.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mittelaufbringung und Verwendung
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Der Verein erhält seine Mittel durch Jahresbeiträge der Mitglieder, durch Geld- und Sachspenden sowie durch Erträge des Vereinsvermögens. Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
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Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins und haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden und bei der Auflösung des Vereins keine Ansprüche auf Rückerstattung von Einlagen und Spenden; sie erhalten keinen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 4
Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, die bereit ist, den Vereinszweck zu unterstützen. Der Mitgliedsbeitrag beträgt z. Zt. gemäß .Beschluss der Gründungsversammlung 50 € pro Jahr für Mitglieder,
10 € pro Jahr für Studenten und Auszubildende .
(2) Die Aufnahme muss vom Antragsteller beim Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(3) Der Vorstand entscheidet nach freiem Ermessen; die Ablehnung des Antrags braucht nicht begründet zu werden.
(4) Die Mitgliedschaft endet:
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durch Tod des Mitgliedes;
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durch Austritt;
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durch Streichung von der Mitgliederliste;
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durch Ausschluss aus wichtigem Grund.
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Zum Austritt bedarf es der schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsersten.
§ 5
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.
§ 6
Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von sechs Wochen einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn er es im Interesse des Vereins für erforderlich hält.
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Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mit einer Ladungsfrist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Ist eine Satzungsänderung Gegenstand der Tagesordnung, muss der Text der Änderung mit der Einladung bekannt gegeben werden. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn zehn Mitglieder des Vereins schriftlich verlangen; der Antrag muss dem Vorstand zehn Tage vor der Mitgliederversammlung zugehen.
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Die Mitglieder des Beirats sind zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen berechtigt, auch wenn sie nicht Vereinsmitglieder nicht. Sie können Anträge einbringen und zu jedem Tagesordnungspunkt Stellung nehmen.
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Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist weder der Vorsitzende noch der stellvertretende Vorsitzende anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
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Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
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Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung von Presse, Rundfunk und Fernsehen beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.
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Die Mitgliederversammlung ist zuständig insbesondere für:
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die Wahl, Entlastung und Abberufung des Vorstands;
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die Wahl und Entlastung des Kassenprüfers;
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die Änderung der Satzung;
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die Auflösung und Umwandlung des Vereins;
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die ihr vorm Vorstand zur Beschlussfassung vorgelegten Fragen;
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die Abstimmung über die von Mitgliedern gestellten Anträge.
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Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme.
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Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.
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Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der zur Abstimmung gestellte Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung.
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Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es muss Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben. Es ist zeitnah zu erstellen. Jedem Mitglied ist auf Antrag und auf seine Kosten eine Abschrift des Protokolls zu übersenden.
§ 7
Vorstand
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Der Vorstand im Sinne des BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schatzmeister sowie bis zu drei weiteren Mitgliedern. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.
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Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, bilden die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur Neuwahl allein den Vorstand.
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Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Auf einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung kann eine Listenwahl vorgenommen werden.
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Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
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Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
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Förderung des Vereinszwecks durch Aktivitäten nach innen und außen.
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Beschaffung der notwendigen Mittel für den Verein, deren Verwaltung und Abrechnung.
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Einberufung, Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung.
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Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
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Berufung der Beiratsmitglieder und Einberufung von Beiratssitzungen.
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Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.
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Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB vertreten.
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Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf jährliche Entlastung.
§ 8
Beirat
(1) Der Beirat unterstützt den Vorstand bei seinen Aufgaben. Er besteht aus bis zu zehn Mitgliedern. Deren Amtszeit beträgt drei Jahre.
(2) Sitzungen des Beirates werden vom Vorstand einberufen und geleitet. Der Beirat kann Arbeitsgruppen zu Projekten, die den Zielen des Vereins dienen, bilden.
§ 9
Kassenprüfer
Der von der Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüfer überwacht die Kassengeschäfte des Vereins und prüft den Rechnungsabschluss für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr.
§ 10
Auflösung und Umwandlung des Vereins
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Die Auflösung des Vereins, eine Umwandlung oder eine Änderung seines gemeinnützigen Zweckes kann nur vom Vorstand oder einem Drittel der Mitglieder beantragt werden.
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Die Auflösung des Vereins, die Umwandlung oder die Änderung seines gemeinnützigen Zweckes kann nur in einer eigens mit diesem Beschlussgegenstand einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Die Gültigkeit eines solchen Beschlusses setzt voraus, dass die Mitgliederversammlung unter Bezeichnung des Beschlussgegenstands mit einer Einladungsfrist von sechs Wochen einberufen worden ist.
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Bei Auflösung des Vereins und bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Stiftung Westfalen Initiative, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 genannten Ziele zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am
24.6. 2010 in Hagen beschlossen.
Unterschriften Gründungsmitglieder
gez. Michael Stojan, Siegen
Johann Dieckmann, Hagen
Gerhard Schepers, Münster
Birgit Haberhauer Kuschel, Attendorn
Thorsten Kamp, Mühlheim Ruhr
Norbert Große Hündfeld, Münster
Jens Blome, Herne
Anhang Vereinssatzung
Gemeinschaft zur Förderung regionaler Baukultur
Gedanken zu unserem Thema
Die vertrauten Bilder unserer Städte und Dörfer sind in den letzten Jahrzehnten in erschreckendem Ausmaß durch die kurzlebigen Moden zeitgeistiger Planung uniformiert worden. Dabei spricht jedes Ortsbild eine „eigene Sprache, den Dialekt der Architektur und des Stadtraums“(Klaus Humpert), die sich über Jahrhunderte aus den Erfahrungen mit dem Klima, den Materialien, der Topografie, u.v.m. entwickelt hat. Evolution kann nur entstehen durch die Vermeidung des Nichtbewährten und Weiterentwicklung des Bewährten. Diesem Ziel möchte sich die Gemeinschaft widmen. Planen und Bauen muss wieder einen Bezug zum unverwechselbaren Bild des jeweiligen Ort herstellen. Nur so können Bewohner einen emotionalen Bezug, ihre Identität zum Ort finden.
Michael Stojan
„Im Vordergrund steht eine zeitgemäße Architektursprache, die typische Gestaltmerkmale der Umgebung aufgreift und sich in Form, Material, Maßstab, Farbe und Proportionen in die umliegende Bebauung einfügt.
Neubauten sollen als solche erkennbar sein, aber das einheitliche Gesamtbild nicht stören. Wesentlich ist, dass das Neue zu dem Alten nicht in erdrückende Konkurrenz tritt.“
aus: Franz Pesch: Empfehlungen zum Neubau in historischer Umgebung
Historische Stadt- und Ortskerne in Nordrhein- Westfalen 1994 S.21 ff
Es gilt Ähnlichkeiten herzustellen, nicht zu verbalisieren. Ähnlichkeiten, die wieder das Gemeinsame erkennen lassen, das Ortstypische, auch das Vertraute, was das Gegenteil der üblichen Innovationssucht ist.
Paulhans Peters Baumeister 1/1981 S. 8
Wie könnte so ein Knigge des baulichen Respekts zustande kommen und wie müsste er aussehen?
Sicher ist, dass er ohne eine bis ins Detail gehende Beschäftigung mit den Gestaltgesetzen des Vorhandenen nicht möglich wäre.
Selbstverständliches Weiterbauen, eine virtuose Auseinandersetzung mit dem Genius Loci beginnt mit der städtebaulichen Grunddisposition.
Sie wird weitergeführt in der Höhenentwicklung, den Baukörperproportionen
und dem kleinen „Korn“ und geht bis zum Vokabular der Fassadengestaltung, das verwandt ist mit der Nachbarschaft, ohne sie zu kopieren.
Peter Breitling Baumeister 6/1989 S 34 ff